Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen – Änderungen der Berufskostenverordnung

Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen – Änderungen der Berufskostenverordnung

Neuregelung

In Artikel 5a der Berufskostenverordnung werden neu die steuerlichen Folgen der unentgeltlichen privaten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs (inkl. Nutzung für den Arbeitsweg) geregelt. Der zu deklarierende Privatanteil wird auf monatlich 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises festgelegt. Das ergibt eine jährliche Pauschale von 10,8 Prozent. Zudem ist festgehalten, dass bei Anwendung der Pauschale für die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) der Fahrtkostenabzug in der Pauschale für den Privatanteil bereits berücksichtigt ist. Der Abzug von 3000 Franken kann daher kein zweites Mal vorgenommen werden. Kantone, die einen höheren oder unbeschränkten Abzug kennen, steht es frei, neben der Pauschale zusätzlich einen Berufskostenabzug zuzulassen oder von einer Beschränkung abzusehen.

Weiterhin ist es auch möglich, die gefahrenen privaten Kilometer sowie den Arbeitsweg effektiv abzurechnen (Nachweis mittels Fahrtenkontrollheft) und davon den Fahrkostenabzug abzuziehen.

Das Hauptanliegen dieser Änderung ist die Reduktion des administrativen Aufwands für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Allerdings steigen dadurch die Sozialversicherungsabgaben und für die Arbeitgeber die Mehrwertsteuer moderat an, weil der erhöhte Privatanteil auch hier zum Tragen kommt.

Fazit

Wenn die Pauschale gewählt wird, so führt dies bei der direkten Bundessteuer zu einer Steuersenkung bei jenen Arbeitnehmern, welche einen langen Arbeitsweg haben. Arbeitnehmer mit kurzen Arbeitswegen werden daher eher die administrativ aufwändigere effektive Abrechnung wählen. Bei den kantonalen Steuern hängt die Auswirkung von der Höhe des Fahrkostenabzuges ab. Es bleibt abzuwarten, ob die Änderungen durch die Kantone übernommen werden.

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